Feststellanlage

Eine Feststellanlage besteht im Wesentlichen aus den folgenden Komponenten:

Energieversorgung (Auswertung/Zentrale)

Feststelleinrichtung, z.B. Magnet mit Ankerplatte oder Türschließer mit interner oder externer Feststellung sowie ggf. automatischen Tor- und Türantrieben

mindestens einem Branderkennungselement Brandmelder, z.B. optischer Rauchmelder oder Rauchschalter

mindestens einem Handauslösetaster zum manuellen Schließen (dieser kann nur dann entfallen, wenn die Feststellung auch durch geringen Druck auf das Türblatt aufgehoben werden kann).

Taster zum manuellen Schließen der Tür/des Tors müssen rot sein (Größe mindestens 16 cm²) und die Aufschrift tragen „Tür bzw. Tor schließen“.

Als Brandmelder werden heute zumeist optischer Rauchmelder nach dem Streulichtprinzip oder (bei Rauchschutzabschlüssen nicht erlaubt) seltener auch Wärmedifferenzialmelder in Feststellanlagen eingesetzt.

Früher wurden als Brandmelder wegen größerer Sicherheit vor Störbeeinflussungen (Wasserdampf, Staub u. a.) auch Ionisationsrauchmelder verwendet. Diese sind wegen ihrer Radioaktivitätfast vollständig vom Markt verschwunden. Außerdem sind sie als Sondermüll zu behandeln und in Deutschland mit ihrer Seriennummer und Einbauort bei den Landesämtern für Umweltschutz registriert.

Einige Systeme sind mit Akkus für den Fall, dass die 230-V-Versorgungsspannung wegfällt, ausgestattet. Das Wegfallen der Versorgungsspannung, und gegebenenfalls auch der Akkuspannung, muss zum Schließen des Brandabschlusses führen.

Die Feststellanlagen können auch durch Brandmeldeanlagen angesteuert werden. Eine Aufschaltung auf eine Brandmeldeanlage ist zulässig, jedoch nicht die Weiterleitung des Signals aus der Feststellanlage z.B. an die Feuerwehr. Feststellanlagen sind eigenständige Anlagen, die über eigene Branderkennungselemente (Rauchmelder oder Wärmemelder) verfügen müssen (auch dann, wenn sie durch eine Brandmeldeanlage angesteuert werden). Im Verlauf von Fluchtwegen und Rettungswegen sind zwingend Brandmelder, die auf Rauch reagieren, zu verwenden.

Instandhaltungspflicht von Feststellanlagen

Eine neue deutsche Anwendungsnorm (DIN 14677 – Instandhaltung von elektrisch gesteuerten Feststellanlagen für Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse) regelt seit 1. März 2011 die Instandhaltung, insbesondere die regelmäßige Prüfung und Wartung. Die Feststellanlage muss vom Betreiber nun ständig betriebsfähig gehalten und regelmäßig lt. Zulassungsbescheid der einzelnen Anlage auf ihre einwandfreie Funktion überprüft werden. Außerdem ist der Betreiber verpflichtet, einmal pro Jahr eine Prüfung auf ordnungsgemäßes und störungsfreies Zusammenwirken aller Geräte, sowie eine Wartung vornehmen zu lassen, sofern nicht im Zulassungsbescheid eine kürzere Frist angegeben ist. Pflicht des Betreibers ist es, einen zertifizierten Instandhalter (in der Norm „Fachkraft für Feststellanlagen“ genannt) entweder selbst zu beschäftigen oder eine Fachfirma, die über diese Kompetenz verfügt, mit der Wartung der Feststellanlage zu beauftragen. Art und Umfang der Wartung sind aufzuzeichnen und der Dokumentation der Anlage hinzuzufügen.

Ebenso ist nun die Archivierung der normgerechten Instandhaltungsdokumentation gemäß Anhang B der DIN 14677 Pflicht.

In dieser Dokumentation müssen enthalten sein:

die Beschreibung der Lage der Feststellanlage im Gebäude,

das Abnahmeprotokoll,

eine bauaufsichtliche Zulassung,

die Wartungsanleitung,

sowie Umfang, Zeitpunkt und Ergebnis der Instandhaltungsmaßnahmen

Die Dokumentation muss aufbewahrt werden und ist auf Verlangen vorzulegen.

Außerdem regelt die neue Norm die maximalen Betriebszeiten der Raucherkennungselemente: Melder ohne Auslöseschwellennachführung sind nach fünf Jahren, Melder mit Verschmutzungsanzeige und Auslöseschwellennachführung nach spätestens acht Jahren auszutauschen.

Diese Norm ist inzwischen in die neuersten Zulassungen des DIBt für Feststellanlagen eingeflossen, sodass ihre Anwendung nun rechtlich verpflichtend ist. Das DIBt war in die Erstellung dieser Norm eingebunden.